Das Fahren von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand ist in § 7 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" DGUV 68 sowie DGUV 308-001 ( ehemals BGV D27 und BGG 925 ) geregelt. Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die:
Mindestalter 18 Jahre
Im Rahmen der Berufsausbildung, z. B. Lagerfacharbeiter, dürfen Jugendliche unter 18 Jahren Flurförderzeuge nur steuern, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt. Dabei sollte der Aufsichtführende und die Dauer der Ausbildung - in der Regel nicht mehr als 3 Monate - schriftlich festgelegt sein.
körperliche Eignung
Sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Insbesondere wird Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen, Beweglichkeit der Gliedmaßen, gute Reaktionsfähigkeit;
Zur Beurteilung der körperlichen Eignung gibt der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" wichtige Anhaltspunkte.
geistige und charakterliche Eignung
Von den ausgewählten Personen werden insbesondere folgende Voraussetzungen erwartet:
das Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge,
die Fähigkeit, Signale erlernen, umsetzen und anwenden zu können,
die Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln.
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Unsere Ausbilder unterrichten Sie in dem theoretischen Grundstoff, den jeder Teilnehmer lernen muss. Darüber hinaus erhalten Sie viele wertvolle Tipps und Informationen.
Der theoretischer Grundstoff setzt sich zusammen aus:
Die praktische Ausbildung erfolgt praxisorientiert.
Es besteht zB. die Möglichkeit zu einer Inhouse Schulung auf Ihren eigenen Fahrzeugen. Dies hat den Vorteil, dass sich die Mitarbeiter " heimisch" fühlen,
und die Scheu vor etwas Neuem ist weitaus weniger.